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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: 8 U 68/08
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, HGB
Vorschriften:
BGB § 93 | |
BGB § 94 | |
BGB § 195 a. F. | |
BGB § 199 n. F. | |
BGB § 278 | |
AGBG § 11 Nr. 7 | |
HGB § 172 Abs. 4 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. November 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
A.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen seiner Beteiligung als Kommanditist an einem Immobilienfonds.
Am 21.12.1998 erklärte er den Beitritt als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000,- DM zuzüglich 5 % Agio zu der C GmbH & Co. T KG. Die Beklagten sind Gründungskommanditisten dieser Gesellschaft.
Zweck der Fondsgesellschaft war die Errichtung und das Betreiben eines Heizkraftwerks in der C3/C2, in dem durch thermische Verwertung von Holz Strom und Fernwärme erzeugt und vertrieben werden sollte. Die für Ende 1999 geplante Inbetriebnahme des Kraftwerks verzögerte sich erheblich; die wirtschaftliche Entwicklung entsprach zudem nicht den Erwartungen. Die Fondsgesellschaft ist heute insolvent.
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatz in Höhe seiner Einlage zuzüglich Agio geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden, die ihm aus der Kapitalanlage entstehen.
Er hat gemeint, die Beklagten hätten die ihnen als Gründungskommanditisten obliegenden Pflichten zur Aufklärung über die maßgeblichen Umstände der Anlage, insbesondere über die Risiken, schuldhaft nicht erfüllt, was eine Haftung zur Folge habe. Der Emissionsprospekt sei in vielfacher Hinsicht fehlerhaft. So sei z. B. eine unrealistische und damit fehlerhafte Ertragsprognose ohne Hinweis auf die Risiken der Einnahmepositionen dargestellt, eine unzureichende Vertragsgestaltung nicht offenbart und die Konsequenz der Ausschüttungen aus der Liquidität nicht hinreichend offengelegt worden. Die Beklagten müssten sich auch Erklärungen des Vermittlers H, der für die Firma H für Vermögens- und B mbH in N gehandelt habe, zurechnen lassen, der unzutreffend die Anlage als absolut sicher und völlig risikolos dargestellt habe, ohne auf Risiken hinzuweisen.
Die Beklagten haben unrichtige Prospektangaben in Abrede gestellt. Soweit Prognosen abgegeben worden seien, beruhten diese auf realistischen Erwartungen, die sich allerdings zum Teil nicht erfüllt hätten. Technische Schwierigkeiten sowie die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, verbunden mit einer drastischen Veränderung etwa des Marktes für Biomasse (Altholz), die für die Probleme der Anlage verantwortlich seien, hätten nicht vorhergesehen werden können. Die Risiken der Kapitalanlage seien gleichwohl im Prospekt hinreichend deutlich herausgestellt worden. Für etwaige Erklärungen des Vermittlers, die im Widerspruch zum Inhalt des Prospekts stehen, seien sie nicht verantwortlich, zumal nach der von dem Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung der Vermittler nicht bevollmächtigt gewesen sei, derartige Erklärungen abzugeben.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu ausgeführt, der Kläger sei wie alle Kommanditisten regelmäßig seit 2001 über die Entwicklung der Fondsgesellschaft und deren Gründe informiert gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat Prospektfehler verneint und zusätzlich darauf hingewiesen, dass evtl. Schadensersatzansprüche verjährt seien, da der Kläger spätestens im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehabt habe. Soweit der Vermittler H unzutreffende Aussagen zum Charakter der Kapitalanlage gemacht haben sollte, habe er damit nicht innerhalb seiner Vollmacht gehandelt mit der Folge, dass die Beklagten sich dies nicht zurechnen lassen müssten. Unabhängig davon seien etwaige darauf gestützte Ansprüche ebenfalls verjährt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie wegen der Einzelheiten der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe jenes Urteils Bezug genommen
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
Er rügt, das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und die vorgetragenen Tatsachen zudem unzutreffend rechtlich gewürdigt.
So sei das Landgericht fehlerhaft seinem - des Klägers - Vortrag nicht nachgegangen, die Mängel der vertraglichen Grundlagen, die zur verzögerten Fertigstellung geführt hätten, seien im Prospekt nicht dargestellt worden. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die im Prospekt angekündigte Bürgschaft der Veräußerin tatsächlich nicht gestellt worden sei, was zu erheblichen Nachteilen geführt habe. Die Problematik des wirksamen Eigentumsübergangs sei übergangen worden. Unzutreffende Aussagen des Vermittlers seien den Beklagten ungeachtet des Inhalts des Beitrittsformulars zurechenbar. Ein weiterer Prospektfehler liege darin, dass die vorgesehenen Ausschüttungen als Gewinne dargestellt worden seien, ohne dass hinreichend deutlich gemacht worden sei, dass es wegen dieser Ausschüttungen planmäßig zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung kommen werde.
Schließlich meint der Kläger, die Klageforderung sei nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis aller maßgeblichen Umstände eingetreten sei und er, der Kläger, diese Kenntnis erst durch Recherchen seines jetzigen Prozessbevollmächtigten im Jahre 2005 erlangt habe.
Der Kläger beantragt,
1.
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 29.11.2007 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 53.685,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers an der "C GmbH & Co. T KG",
2.
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 29.11.2007 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch den weiteren Schaden, der ihm durch die Beteiligung an der "C GmbH & Co. T KG" entstehen wird, zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens rechtfertigt keine andere Beurteilung.
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagten wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) zu.
1.
Zwar sind die Beklagten aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditisten in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungskommanditisten von Publikums-KGs bzw. Gründungsgesellschaftern einer Publikums-GbR als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (z.B. BGH NZG 2003, 920 = ZIP 2003, 1651). Die Beklagten zählen zu dieser Personengruppe.
2.
Das Landgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass die von dem Kläger gerügten Aufklärungsmängel entweder nicht vorliegen oder ein darauf gestützter Anspruch verjährt ist.
a)
Soweit der Kläger behauptet, der Zeuge H habe im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligung erklärt, die Anlage sei risikolos und absolut sicher, sie sei zur Altersvorsorge geeignet und lasse einen Veräußerungsgewinn erwarten, sieht der Senat darin pflichtwidrig unzutreffende Aussagen über die mit der Anlage verbundenen Risiken. Dass die unternehmerische Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft nicht ohne Risiken geschieht und auch im vorliegenden Fall keine absolut sichere Kapitalanlage gezeichnet wurde, bedarf keiner näheren Begründung und wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung müssen sich die Beklagten eventuell unrichtige Aussagen des Vermittlers zurechnen lassen.
Die Beklagten als Schuldner von Aufklärungspflichten haben sich zur Erfüllung eines Prospekts bedient, der nach dem Vertriebskonzept von Vermittlern an Anlageinteressenten übergeben werden sollte. Damit sind die Vermittler im Pflichtenkreis der Aufklärungsverpflichteten tätig geworden mit der Folge, dass die Vermittler als Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Aufklärung von Anlageinteressenten anzusehen sind. Das gilt auch dann, wenn die Vermittler vom Inhalt des Emissionsprospekts abweichende Erklärungen abgegeben haben sollten.
Eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 278 BGB ist bereits dann begründet, wenn die Handlung des Erfüllungsgehilfen in den allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung ihn der Schuldner bestellt hat; der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners abweicht (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. § 278 Rdnr. 20).
In den allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs des Vermittlers H fielen Aussagen zu Risiken des angebotenen Fonds, selbst wenn diese von dem Inhalt des Prospekts abwichen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem Beitrittsformular auf die mangelnde Berechtigung des Vermittlers zur Abgabe abweichender Erklärungen hingewiesen wurde. Es ist bereits fraglich, ob die Klausel, die in das zwischen der Fondsgesellschaft und dem Kläger geltende Vertragswerk aufgenommen wurde, auch im Verhältnis zu den Beklagten Geltung beansprucht. Sollte dies der Fall sein und der Klausel die von den Beklagten beigemessene Haftungsbeschränkung zukommen, wäre sie nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam.
Ein auf das dargestellte pflichtwidrige Handeln gestützter Schadensersatzanspruch ist aber verjährt.
Für den Anspruch aus c.i.c. galt bis zum 31. Dezember 2001 die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. von 30 Jahren. Nach dem 1. Januar 2002 verjährte der Anspruch gemäß §§ 195, 199 BGB n. F. innerhalb von drei Jahren, beginnend mit Kenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder grob fahrlässiger Unkenntnis hiervon.
Diese Kenntnis lag bei dem Kläger spätestens im Jahre 2001 vor. Er wusste bereits aus den Prospekt, dass die Beklagten Gründungskommanditisten waren. Durch die regelmäßigen Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung, z. B. durch den Geschäftsbericht für das Jahr 1999 sowie Protokolle der Gesellschafterversammlungen vom 17. Februar 2001 und 12. März 2001, die mit Schreiben vom 3. April 2001 an alle Kommanditisten versandt wurden, wurde dem Kläger auch bekannt, dass die Erwartungen nicht annähernd erfüllt worden waren. Die Fertigstellung des Kraftwerks hatte sich verzögert, was zum Ausfall prospektierter Erlöse führte, gleichzeitig hatten sich die Kosten für den Brennstoff (Biomasse) erhöht, vorgesehene Ausschüttungen unterblieben, unter den Kommanditisten wurde zur Bereitstellung von Darlehen geworben. In einer solchen Situation, in der sich gleich mehrere Risiken realisiert hatten, war jedem Anleger klar, dass die Kapitalbeteiligung nicht völlig risikolos und sicher war, die anders lautenden Erklärungen des Vermittlers also nicht zutrafen.
Die richtige rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich (st. Rspr., z. B. BGH NJW-RR 2008, 1237, 1238). Etwas anderes kann dann gelten, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, a. a. O.; BGH NJW-RR 2005, 1148, 1149 zu § 852 BGB a. F.). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Dass eine mangelhafte Risikoaufklärung zu Schadensersatzansprüchen gegen Gründungskommanditisten führen konnte, war einem Rechtskundigen in jener Zeit geläufig.
Die danach im Jahre 2002 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist konnte durch die im Dezember 2006 eingereichte Klage nicht mehr gehemmt werden, selbst wenn von einer "demnächst" erfolgten Zustellung ausgegangen wird.
b)
Ein Aufklärungsmangel lag nicht darin, dass im Prospekt nicht hinreichend über die vertraglichen Grundlagen der Fertigstellung des Kraftwerks oder die personellen Verflechtungen zwischen den Verantwortlichen der beteiligten Gesellschaften aufgeklärt worden war.
(1)
Der Kläger meint, die Fondsgesellschaft hätte für den Fall verzögerter Fertigstellung Schadensersatzansprüche vereinbaren müssen. Auf das Unterlassen hätte man im Prospekt hinweisen müssen.
Der Senat teilt dazu die Auffassung des Landgerichts, wonach die unterbliebene Vereinbarung von Schadensersatzpflichten im Falle verzögerter Fertigstellung weder fehlerhaft noch offenbarungspflichtig war. Bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften folgen Schadensersatzansprüche, sofern der Vertragspartner schuldhaft seine Pflichten verletzt, etwa indem er zugesagte Fertigstellungstermine nicht einhält. Wenn derartige Regeln nicht zusätzlich in den Werkvertrag aufgenommen werden, ändert sich an der Rechtslage nichts. Deshalb liegt dann auch kein Umstand vor, über den die Anlageinteressenten hätten aufgeklärt werden müssen.
Zwar ist denkbar, dass zusätzlicher Druck auf den Vertragspartner durch weitergehende Vereinbarungen, etwa die Festlegung von Vertragstrafen bei Überschreiten von Fertigstellungsterminen, hätte ausgeübt werden können. Dass solche Vereinbarungen hier nicht getroffen wurden, ist schon nicht deutlich vorgetragen worden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, liegt darin kein Umstand, über den hätte aufgeklärt werden müssen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass eine (verschuldensunabhängige) Vertragstraferegelung bei einem derart komplexen Bauvorhaben üblich ist und von einem Anlageinteressenten als selbstverständlich vorausgesetzt werden konnte, so dass das Fehlen einer solchen Regelung im Prospekt hätte erwähnt werden müssen. Hierzu fehlt auch jeder Vortrag des Klägers.
(2)
Soweit der Kläger die fehlende Konsequenz bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Werkunternehmerin rügt, kann dies seiner Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich um Vorgänge handelt, die sich nach der Beitrittsentscheidung des Klägers ereignet haben und die somit für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden sein können. Zudem fehlt es an Darlegungen zur Verantwortlichkeit der Beklagten für derartige Versäumnisse.
(3)
Auf das Bestehen personeller Verflechtungen etwa zwischen der Fondsgesellschaft und der Veräußerin des Objekts ist S. 40 des Prospekts hingewiesen worden. Dieser Hinweis genügt den Anforderungen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass abstrakt auf personelle und zum Teil gesellschaftsrechtliche Verflechtungen hingewiesen wird, ohne im Einzelnen die Personen und ihre Funktionen darzustellen. Auch so ist jedem Anleger klar, dass das Fondsobjekt nicht von völlig fremden Dritten erworben wird. Der Anleger, der darin ein Problem sieht, kann von der Zeichnung Abstand nehmen.
c)
Ein Prospektmangel oder ein sonstiges Aufklärungsdefizit liegt auch nicht darin, dass die prospektierte Bürgschaft zur Sicherung des Herstellungsanspruchs und evtl. Rückzahlungsansprüche von der T2 GmbH & Co. H2 KG nicht in der vorgesehenen Art gestellt wurde. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die realisierte Lösung gleichartig und gleichwertig war. Jedenfalls liegt ein evtl. Fehlverhalten der Verantwortlichen nach dem Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Klägers, so dass es für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist.
d)
Zu Unrecht rügt der Kläger, das Landgericht habe den Einwand völlig übergangen, das Eigentum an den Produktionsanlagen sei evtl. noch nicht auf die Fondsgesellschaft übergegangen, worauf hätte hingewiesen werden müssen. Dazu hat das Landgericht im Urteil S. 30, 31 ausführlich Stellung bezogen. Der Senat teilt die Auffassung, so dass auch auf diesen Gesichtspunkt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gestützt werden kann.
Der Kläger behauptet schon nicht, dass es an einem Eigentumsübergang fehlt. Unabhängig davon hat der Senat keinen Anlass für Zweifel, dass das Eigentum am Grundstück, das unstreitig auf die Fondsgesellschaft übergegangen ist, auch die aufstehenden Gebäude und fest installierten Kraftwerksanlagen umfasst, §§ 93, 94 BGB. Letztlich handelt es sich bei dem Eigentumsübergang auch um einen Vorgang, der sich nach dem Beitritt des Klägers ereignet hat und somit nicht für dessen Entschluss und den Schaden kausal geworden sein kann.
e)
Der Kläger meint schließlich, der Prospekt weise nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit darauf hin, dass die vorgesehenen Ausschüttungen von jährlich 7 % keine Gewinne darstellten, sondern lediglich aus der Liquidität erfolgen sollten. Dies habe zur Folge, dass es sich insoweit um eine Rückgewähr der Einlage handele, die zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führe, § 172 Abs. 4 HGB, was ebenfalls nicht deutlich herausgestellt worden sei.
Der Senat teilt die Bedenken des Klägers gegen eine hinreichende Aufklärung über die Folgen der prospektierten Ausschüttungen nicht.
Angesichts der hohen Sonderabschreibungen ist geradezu systemimmanent, dass Ausschüttungen in den ersten Jahren zu Lasten des Eigenkapitals gehen mit der Folge, dass in dieser Höhe die Haftung der Kommanditisten wieder auflebt, § 172 Abs. 4 HGB. Zur vollständigen Darstellung der Risiken der Kapitalanlage muss auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Dieser Hinweis ist im Prospekt in ausreichendem Maße erfolgt.
Auf S. 35 heißt es dort unter der Überschrift "Haftung des Anlegers":
.... Die mit der Einzahlung der Kommanditeinlage auf den Betrag der Einlage beschränkte Haftung eines Kommanditisten lebt bei Ausschüttungen in Höhe des Ausschüttungsbetrages wieder auf, wenn und soweit das handelsrechtliche Kapitalkonto unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftungssumme gesunken ist (§ 172 Abs. 4 HGB).
Durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sowie anderer Anlaufverluste wird das steuerliche Kapitalkonto eine Reihe von Jahren niedriger sein als die eingetragene Haftungssumme und weiter verringert werden durch die kalkulierten Ausschüttungen.
Die Rechtsfolge des § 172 Abs. 4 HGB wird damit zutreffend dargestellt. Ebenfalls wird auch für einen nicht rechtlich vorgebildeten Anleger deutlich, dass es sich bei dem Wiederaufleben der Haftung in Höhe der Ausschüttungen nicht um eine bloße Möglichkeit handelt, sondern dass dies jedenfalls in der Anfangsphase die sichere Folge der zu erwartenden Ausschüttungen sein wird. Dies folgt aus dem letzten Satz in Verbindung mit den unmittelbar davor stehenden Ausführungen.
Allein der Umstand, dass im letzten Satz von dem steuerlichen Kapitalkonto die Rede ist, was wenig plausibel erscheint, nimmt den Ausführungen nicht ihren Wert als Hinweis auf die mit den planmäßigen Ausschüttungen zwingend einhergehenden Risiken.
Soweit der Kläger weiterhin rügt, dem Prospekt könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass die vorgesehenen Ausschüttungen nicht aus Gewinnen, sondern aus der Liquidität erfolgen würden, sieht der Senat darin keinen Aufklärungsmangel. Unabhängig davon, ob dieser Umstand etwa in dem Hinweis S. 35 des Prospekts hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist, kommt der Frage, ob die Ausschüttungen aus Gewinnen erfolgen, für die im Vordergrund stehende Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB keine entscheidende Bedeutung zu. Die Kommanditistenhaftung lebt dann wieder auf, wenn das Kapitalkonto unter die Haftsumme herabgemindert wird und dann Ausschüttungen vorgenommen werden. Dies war nach dem Konzept des Fonds durch die erheblichen Sonderabschreibungen zu erwarten, die in den Anfangsjahren zu starken Buchverlusten führen mussten und damit die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Situation herbeiführten. Ob etwa durch den laufenden Betrieb Gewinne erzielt würden, wäre für den Charakter der Ausschüttungen unerheblich gewesen, solange die durch Abschreibungen bedingten Buchverluste nicht ausgeglichen wären.
Dass es planwidrig nicht zu Ausschüttungen gekommen ist, stellt wiederum eine nachträgliche Entwicklung dar, auf die die Kommanditisten zudem durch ihre Beschlussfassung Einfluss nehmen konnten. Der Prospekt weist auf S. 28 in ausreichender Weise darauf hin, dass die in Aussicht genommenen Zahlungen nur bei einer planmäßigen Entwicklung der Erlöse und Kosten geleistet werden können.
f)
Zu den weiteren erstinstanzlich gerügten Aufklärungsmängeln, die der Kläger im Berufungsverfahren nicht wieder aufgreift, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil. Mangels Berufungsangriffen sieht der Senat insoweit von einer näheren Begründung ab.
Nach alledem fehlt es an den Voraussetzungen einer Haftung aus dem Gesichtspunkt des vorvertraglichen Verschuldens, was sich sowohl auf den Zahlungs- als auch auf den Feststellungsantrag auswirkt.
II.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 264 a StGB), auf die der Kläger sein Begehren auch gestützt hat, sind ebenfalls nicht begründet. Unabhängig von den fehlenden Voraussetzungen zum objektiven Tatbestand (Täuschung, Sittenwidrigkeit, Kausalität) und der eingetretenen Verjährung hätte hier vorsätzliches Handeln der Beklagten festgestellt werden müssen, was nach dem Vorbringen des Klägers nicht möglich ist.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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